Risiko Radar

Risiko Radar

Was Kunden und Vermittler heute im Blick haben sollten – und welche Gesetze dahinterstehen. Nüchtern erklärt.

01 · Für Kunden

Wo Versicherungsschutz still an Wert verliert.

Die meisten Lücken entstehen nicht durch einen falschen Vertrag, sondern dadurch, dass niemand mehr hinsieht.

Verträge prüfen lassen

02 · Für Makler, Vermittler und Bankkaufleute

Was Vermittlern das Geschäft schwer macht.

Wie wir Vermittler unterstützen

03 · Gesetze

Gesetze, die Sie kennen sollten.

Vier Gesetze werden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, Bankguthaben und Sachwerten oft genannt – und oft verkürzt dargestellt. Hier das Wesentliche.

§ 314 und § 222 VAG Wenn ein Lebensversicherer in Schieflage gerät

Die beiden Paragraphen des Versicherungsaufsichtsgesetzes regeln, was die Finanzaufsicht (BaFin) tun kann, wenn ein Versicherer seine Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Ziel ist, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Verträge weiterzuführen.

§ 314 VAG: Zahlungsverbot und Herabsetzung

  • Die BaFin kann Zahlungen zeitweilig verbieten – Versicherungsleistungen, Überschussbeteiligungen und bei Lebensversicherungen auch den Rückkauf und die Beleihung.
  • Sie kann die Leistungen eines Lebensversicherers dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
  • Die Beiträge sind trotzdem in bisheriger Höhe weiterzuzahlen.

§ 222 VAG: Übertragung auf den Sicherungsfonds

  • Die BaFin informiert den Sicherungsfonds; für Lebensversicherer ist das die Protektor Lebensversicherungs-AG.
  • Wenn es zum Schutz der Versicherten nötig ist, ordnet sie an, dass der gesamte Bestand auf den Sicherungsfonds übergeht. Er führt die Verträge weiter.
  • Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, können die garantierten Leistungen um höchstens 5 Prozent gekürzt werden. Die BaFin kann außerdem Maßnahmen gegen eine Welle vorzeitiger Kündigungen anordnen.

Was das für Sie heißt: Wie stabil ein Versicherer ist, lässt sich an veröffentlichten Kennzahlen ablesen, etwa der Solvenzquote im jährlichen Bericht über Solvabilität und Finanzlage. Wir sehen sie uns für Ihren Vertrag an.

LVRG, 2014 Das Lebensversicherungsreformgesetz

Das Gesetz trat im August 2014 in Kraft. Es sollte die Lebensversicherer in einer langen Niedrigzinsphase stabil halten, damit sie die hohen Zinsversprechen aus Altverträgen weiter erfüllen können. Es ruht auf vier Säulen.

1. Begrenzte Beteiligung an Bewertungsreserven

Endet ein Vertrag oder wird er gekündigt, wird der Kunde an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere nur noch eingeschränkt beteiligt. Hat ein Versicherer einen Sicherungsbedarf, weil er die Garantien seiner Altverträge sonst nicht mehr erwirtschaftet, darf er diese Reserven im Unternehmen behalten.

2. Niedrigerer Garantiezins für neue Verträge

Der Höchstrechnungszins sank zum 1. Januar 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent. Bestehende Verträge behalten ihren Garantiezins. Heute liegt der Höchstrechnungszins bei 1 Prozent.

3. Mehr Risikoüberschüsse für die Versicherten

Als Ausgleich stieg ihr Anteil an den Risikoüberschüssen – Geld, das übrig bleibt, weil etwa weniger Versicherte sterben als kalkuliert – von 75 auf 90 Prozent.

4. Weniger Abschlusskosten, mehr Transparenz

Der Höchstzillmersatz, also der Anteil der Beiträge, der anfangs für Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet werden darf, sank von 40 auf 25 Promille. Außerdem müssen Versicherer die Gesamtkosten vor Abschluss als eine Kennzahl ausweisen, die Effektivkosten.

Was das für Sie heißt: Wer einen älteren Vertrag kündigt oder verkauft, sollte wissen, wie viel Bewertungsreserven ihm zustehen. Das rechnen wir mit Ihnen durch.

SAG, 2015 Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Banken

Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2015 und setzt die europäische Bankenabwicklungsrichtlinie um. Banken in Schieflage sollen geordnet saniert oder abgewickelt werden, ohne dass Steuergeld fließt. Abwicklungsbehörde ist in Deutschland die BaFin.

Vorbereitung und Frühintervention

Banken müssen eigene Sanierungspläne aufstellen, die BaFin erstellt Abwicklungspläne. Droht eine Krise, kann sie früh eingreifen, etwa einen Wechsel der Geschäftsleitung verlangen oder Sanierungsmaßnahmen anordnen.

Abwicklung: Gläubiger haften vor dem Steuerzahler

Scheitert die Sanierung, tragen Eigentümer und Gläubiger die Verluste („Bail-in“), in dieser Reihenfolge:

  1. Aktionäre und Eigentümer
  2. Inhaber von Nachrangkapital, etwa nachrangigen Anleihen
  3. Andere unbesicherte Gläubiger, etwa Inhaber gewöhnlicher Bankanleihen
  4. Guthaben über 100.000 Euro, Einlagen von Privatpersonen und kleinen Unternehmen zuletzt

Guthaben bis 100.000 Euro pro Kunde und Bank sind vom Bail-in ausgenommen und über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als in einem regulären Insolvenzverfahren. Staatliche Rettung („Bail-out“) ist nur noch als letztes Mittel vorgesehen.

Was das für Sie heißt: Wer größere Beträge auf einem Konto hält, sollte sie bewusst verteilen. Darüber sprechen wir gern.

LAG, 1952 Das Lastenausgleichsgesetz

Das Gesetz trat am 1. September 1952 in Kraft. Es sollte die Lasten des Zweiten Weltkriegs und der Währungsreform von 1948 ausgleichen: Viele Menschen hatten alles verloren, andere hatten Immobilien, Betriebe und Sachwerte behalten.

Wer zahlte

Wer am Stichtag 21. Juni 1948 nennenswertes Vermögen besaß, musste die Hälfte davon als Vermögensabgabe leisten – verteilt auf 30 Jahre in vierteljährlichen Raten bis 1979. Daneben gab es die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe für Betriebe.

Wer Leistungen erhielt

Vertriebene und Geflüchtete, Ausgebombte, Kriegsgefangene und Kriegsbeschädigte. Gezahlt wurden keine vollen Entschädigungen, sondern Eingliederungshilfen: Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung, Aufbaudarlehen und Hilfen beim Wohnungsbau.

Und heute: Die Abgaben sind seit Jahrzehnten abgewickelt. Von einem „neuen Lastenausgleich“ ist immer wieder die Rede; beschlossen ist keine neue Vermögensabgabe.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.